Ratgeber: Die Besonderheiten beim Minikredit aus rechtlicher Sicht

Rechtliche Besonderheiten bei Mini- und Kurzzeitkrediten

07.12.2021

Rechtliche Besonderheiten bei Mini- und Kurzzeitkrediten

Minikredite oder auch Kurzzeitkredite, also Kredite mit kleineren Kreditsummen sowie kurzen, festgelegten Laufzeiten von maximal 90 Tagen haben sich als Alternative zur Überbrückung kurzfristiger finanzieller Engpässe fest etabliert.
Ratgeber: Die Besonderheiten beim Minikredit aus rechtlicher Sicht

Vor allem, weil sie nicht selten im Vergleich zu den Dispokrediten beim effektiv geltenden Zinssatz deutlich günstiger „wegkommen“. Doch immer wieder tauchen in entsprechenden Foren im Internet Fragestellungen dahingehend auf, wie sich Minikredite beziehungsweise Kurzzeit-Kredite aus rechtlicher Sicht darstellen.

Gibt es hier Besonderheiten, die aus Sicht eines potenziellen Kreditnehmers zu beachten sind? Haben diese Kreditarten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten Nachteile? Zeit sich mit diesen Minikredit-Angeboten unter der rechtlichen Betrachtung heraus etwas genauer zu beschäftigen.

Die generellen Regelungen zur Kreditverträgen laut BGB

In der Regel greifen in Deutschland bei Kreditverträgen zwischen einem Unternehmen als Darlehensgeber (Bank, Versicherung) und einem Verbraucher als Darlehensnehmer die speziellen Vorschriften des sogenannten Verbraucher-Darlehensvertrag nach §§ 491ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ziel dieser Vorschriften aus dem BGB ist es, dem Kreditnehmer einen besonderen Schutz bei jeglicher Form eines Kreditgeschäfts zu Teil werden zu lassen. Dies basiert auf der Erkenntnis, dass der Darlehensgeber, beispielsweise ein Kreditinstitut, regelmäßig einen erheblichen Informationsvorsprung gegenüber dem Verbraucher, also dem potenziellen Kreditnehmer hat. Mit diesem Hintergrund, dem Informationsvorsprung muss der Kreditgewährende zu Gunsten des Verbrauchers also bestimmte Regeln einhalten. Was im Kern Folgendes bedeutet:

„Das verfassen und zeichnen beider Kredit-Parteien eines rechtlich einwandfreien Kreditvertrag ist verpflichtend.“

Unter dem Punkt des „rechtlich einwandfreien Kreditvertrages“ sind demnach in dem Schriftstück folgende Angaben zum vereinbarten Kreditgeschäft verpflichtend zu tätigen:

  • - den Nettokreditbetrag
  • - die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde
  • - die Art und Weise der Rückzahlung
  • - den Soll-Zinssatz
  • - effektiven Jahreszins
  • - Sonstige Kreditvereinbarungen (Stundung, Sondertilgungen etc.)

Zudem gilt für Verbraucher nach Abschluss eines solchen Kreditvertrages ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach § 355 BGB – und zwar OHNE Angabe von Gründen. Zudem gilt, dass bei Verzug mit der Zahlung (Tilgung) der Kreditgeber den Vertrag nur unter erschwerten Bedingungen kündigen kann. Aber es gibt Kredite, die von diesen gesetzlichen Regelungen NICHT betroffen sind.

Minikredite – es können Ausnahmen vom Verbraucherschutz gelten

Es gibt aber Sonderkonstellationen, in denen diese verbraucherschützenden Vorschriften nicht greifen, obwohl ein Darlehensvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher abgeschlossen wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Kredite unter 200 Euro vergeben werden oder wenn ein Kredit - unabhängig von dessen Höhe - innerhalb von drei Monaten zurückgezahlt werden muss und dafür nur geringe Kosten vereinbart werden. Es wird anhand der Gesamtumstände des Vertrags beurteilt, ob nur geringe Kosten anfallen.

Fazit: Worauf sollten Kreditnehmer bei Minikrediten also besonders achten?

Wer als Verbraucher beabsichtigt einen Minikredit mit einer Kreditsumme unter 200 Euro abzuschließen, sollte sich im Klaren darüber sein, dass in solch einem Fall die speziellen Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehensrechts nicht zwingend gelten müssen.

Vor allem dann nicht, wenn kein schriftlicher Vertrag mit umfassenden Angaben zu den Kredit-Konditionen, der dem Kreditnehmer eine nochmalige Prüfung seiner Kreditaufnahme ermöglichen soll, mit dem Kreditgeber zustande kommt. In solch einem Fall steht beispielsweise auch das Recht auf Widerruf des Kreditvertrages nach § 355 BGB nicht zu.

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Redakteur: Markus Gildemeister

Markus Gildemeister

Markus Gildemeister ist seit rund 10 Jahren freiberuflicher Redakteur und bei Cashper Hauptverantwortlicher für unseren Finanzblog. Markus generelles Interesse gilt der Finanzwelt sowie der FinTech Szene. Neben seiner redaktionellen Aktivität bei uns betreibt er selbst mehrere, erfolgreiche Finanzportale. Zudem ist er Gastautor und Kolumnist in deutschen (u.a Focus.de) sowie zahlreichen US-amerikanischen Investment-Portalen (Investing.com / Stockopedia.com etc.)